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PDFBetter

Rechtsgültigkeit der E-Signatur · Schweiz

Ist die elektronische Signatur in der Schweiz gültig?

Geprüft

Kurz gesagt

Ja, für die meisten Verträge. Nach Art. 11 OR sind Verträge grundsätzlich formfrei, eine einfache elektronische Signatur genügt also in der Regel. Verlangt das Gesetz Schriftform (Art. 13 OR), ist nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel nach ZertES der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU; die eIDAS-Verordnung gilt hier nicht unmittelbar. Grundstückkäufe, Eheverträge und Testamente brauchen weiter öffentliche Beurkundung oder Handschrift.

Das Gesetz

Maßgebliche Gesetze

  1. 2016
    Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES), SR 943.03

    Regelt geregelte und qualifizierte elektronische Signaturen und die Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten in der Schweiz.

    Quelle: fedlex.admin.ch

  2. 1911
    Obligationenrecht (OR), SR 220 – Art. 11, 13 und 14 Abs. 2bis

    Art. 11: Formfreiheit, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Art. 13: Schriftform verlangt die Unterschrift. Art. 14 Abs. 2bis: Die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen.

    Quelle: fedlex.admin.ch

  3. 1907
    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 – Art. 505

    Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag von Hand niederzuschreiben und zu unterzeichnen.

    Quelle: fedlex.admin.ch

In der Regel elektronisch unterschreibbar

  • Kauf-, Werk- und Auftragsverträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen
  • Einzelarbeitsverträge, die grundsätzlich formfrei sind (Art. 320 OR)
  • Geheimhaltungsvereinbarungen, Offerten, Bestellungen und AGB-Zustimmungen
  • Mietverträge, soweit kein kantonal vorgeschriebenes Formular betroffen ist
  • Interne Freigaben, Abnahme- und Übergabeprotokolle

Ausnahmen und zusätzliche Formvorschriften

  • Kaufverträge über Grundstücke (Art. 216 OR: öffentliche Beurkundung)
  • Bürgschaften natürlicher Personen (Art. 493 OR: über CHF 2000 öffentliche Beurkundung, sonst Schriftform mit eigenhändig geschriebenem Haftungsbetrag)
  • Eigenhändige Testamente (Art. 505 ZGB) sowie Eheverträge und Erbverträge mit öffentlicher Beurkundung
  • Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 266l OR: Schriftform; durch die Vermieterschaft mit dem kantonal genehmigten Formular)
  • Abtretung von Forderungen (Art. 165 OR), Konkurrenzverbote im Arbeitsvertrag (Art. 340 OR) und Lehrverträge (Art. 344a OR): Schriftform – eigenhändig oder mit qualifizierter Signatur nach ZertES
  • Gründung von Aktiengesellschaften und GmbH sowie andere beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte

In der Praxis

Gut zu wissen

Jede unterzeichnende Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Jedes fertige PDF wird digital versiegelt und unabhängig mit einem Zeitstempel versehen – die Nachweise stecken in der Datei selbst. Jede unterzeichnende Person stimmt vor dem Unterschreiben der elektronischen Unterzeichnung zu. Eine Signaturanfrage protokolliert den SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments beim Versand und beim Abschluss sowie jede Ansicht, Zustimmung, Unterschrift und Ablehnung mit Zeitpunkt und IP-Adresse in einem hashverketteten Prüfprotokoll; dazu kommt ein Abschlusszertifikat. Vor der Zustimmung sieht jede Person die vollständige Information zu elektronischen Dokumenten und kann Papier wählen oder ablehnen. Auf Wunsch des Absenders muss sie zuerst einen per E-Mail gesendeten Einmalcode eingeben. Ihr Browser erzeugt einen ECDSA-P-256-Schlüssel, der das Gerät nie verlässt, und signiert damit eine Erklärung, die den Fingerabdruck des Dokuments mit genau ihren Eingaben verknüpft; PDFBetters Zertifizierungsstelle zertifiziert diesen Schlüssel. Das fertige PDF und das Abschlusszertifikat werden mit einer PAdES-Signatur („PDFBetter Document Seal“) und, wenn erreichbar, einem RFC-3161-Zeitstempel von DigiCert versiegelt, sodass PDF-Reader spätere Änderungen anzeigen. Die Nachweise werden 7 Jahre nach Abschluss aufbewahrt.

Die Schweiz regelt elektronische Signaturen eigenständig. Eine qualifizierte Signatur, die nach ZertES der Handschrift gleichgestellt ist, muss von einer in der Schweiz anerkannten Anbieterin stammen und mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sein; eine nach eIDAS qualifizierte Signatur aus der EU ist nicht automatisch gleichwertig.

Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. PDFBetter prüft keine amtlichen Ausweise, bietet keine SMS-, Telefon- oder Wissensprüfung und erzeugt keine qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) im Sinne der eIDAS-Verordnung oder des ZertES. Das Siegel stammt aus PDFBetters eigener Zertifizierungsstelle, die (noch) nicht auf der Adobe-Vertrauensliste steht; Acrobat zeigt seine Identität deshalb als nicht verifiziert an, erkennt Änderungen aber trotzdem. Wo das Gesetz eine solche Signatur, eine notarielle Beurkundung oder Zeugen verlangt, nutzen Sie ein Verfahren, das genau das leistet.

Diese Seite fasst zusammen, was das Gesetz allgemein vorsieht, und verlinkt die amtlichen Texte. PDFBetter ist keine Anwaltskanzlei. Lassen Sie wichtige oder ungewöhnliche Dokumente von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, die bzw. der im betreffenden Land zugelassen ist.

Welche Nachweise PDFBetter Ihnen liefert

Jede Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Dazu kommen protokollierte Zustimmung, optionaler Einmalcode per E-Mail, ein SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments, ein per Hash verkettetes Prüfprotokoll, ein Abschlusszertifikat sowie ein digitales Siegel mit unabhängigem Zeitstempel auf dem fertigen PDF – die Nachweise stecken in der Datei. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. Eine qualifizierte Signatur (QES) bietet PDFBetter nicht an.

E-Signatur in Schweiz: häufige Fragen

Ist eine einfache elektronische Signatur in der Schweiz rechtsgültig?

Ja, für formfreie Verträge, und das sind nach Art. 11 OR die meisten. Im Streitfall würdigt das Gericht den Beweis frei; ein Prüfprotokoll mit Zeitstempeln und Dokument-Fingerabdruck stützt den Nachweis.

Wann brauche ich in der Schweiz eine qualifizierte elektronische Signatur?

Wenn das Gesetz oder der Vertrag Schriftform verlangt. Dann ist nach Art. 14 Abs. 2bis OR nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Gilt die eIDAS-Verordnung in der Schweiz?

Nicht unmittelbar. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat mit dem ZertES ein eigenes Gesetz. Für Verträge mit EU-Bezug kann eIDAS über das anwendbare Recht dennoch eine Rolle spielen.

Kann ich einen Arbeitsvertrag in der Schweiz elektronisch unterzeichnen?

Ja, der Einzelarbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Einzelne Abreden wie ein Konkurrenzverbot brauchen aber Schriftform – dafür reicht eine einfache elektronische Signatur nicht.

Bietet PDFBetter eine qualifizierte Signatur nach ZertES an?

Nein. Wo Schriftform gilt, brauchen Sie eine qualifizierte Signatur einer anerkannten Anbieterin. Für formfreie Verträge unterschreibt bei PDFBetter jede Person mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel, und das fertige PDF wird digital versiegelt und unabhängig mit einem Zeitstempel versehen. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS.