Rechtsgültigkeit der E-Signatur · Österreich
Ist die elektronische Signatur in Österreich gültig?
Geprüft
Kurz gesagt
Ja, für die meisten Verträge. Im österreichischen Recht gilt Formfreiheit: Verträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich oder elektronisch geschlossen werden, und die eIDAS-Verordnung gilt unmittelbar. Verlangen Gesetz oder Vertrag Schriftlichkeit (§ 886 ABGB), erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur dieses Erfordernis (§ 4 Abs. 1 SVG), eine einfache nicht. Letztwillige Verfügungen können nicht elektronisch errichtet werden, und Bürgschaften von Privatpersonen brauchen zusätzlich die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts.
Das Gesetz
Maßgebliche Gesetze
- 2014Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung)
Gilt unmittelbar: Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist (Art. 25 Abs. 1).
Quelle: eur-lex.europa.eu
- 2016Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), BGBl. I Nr. 50/2016
§ 4 Abs. 1: Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. § 4 Abs. 2: Bürgschaftserklärungen von Personen außerhalb ihrer geschäftlichen Tätigkeit sind elektronisch nur mit Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts wirksam; letztwillige Verfügungen gar nicht. Aufsicht: Telekom-Control-Kommission/RTR.
Quelle: ris.bka.gv.at
- 1811Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 886
Ist für einen Vertrag Schriftlichkeit durch Gesetz oder Vereinbarung vorgesehen, kommt er durch die Unterschrift der Parteien zustande. Ohne solche Vorgabe gilt Formfreiheit (§ 883 ABGB).
Quelle: ris.bka.gv.at
In der Regel elektronisch unterschreibbar
- Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, sofern keine Schriftlichkeit vorgeschrieben ist
- Arbeitsverträge und Dienstzettel, soweit Kollektivvertrag oder Gesetz keine strengere Form verlangen
- Unbefristete Mietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume (grundsätzlich formfrei; Befristungen im Anwendungsbereich des MRG brauchen Schriftlichkeit)
- Geheimhaltungsvereinbarungen, Bestellungen, Angebote und AGB-Zustimmungen
- Interne Freigaben, Übergabeprotokolle und Abnahmen
Ausnahmen und zusätzliche Formvorschriften
- Letztwillige Verfügungen (Testamente, Kodizille): eigenhändig (§ 578 ABGB), fremdhändig mit drei Zeugen (§ 579 ABGB) oder vor Notar bzw. Gericht – elektronisch nicht möglich
- Bürgschaftserklärungen von Privatpersonen (§ 1346 Abs. 2 ABGB): elektronisch nur mit QES und Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts (§ 4 Abs. 2 SVG)
- Notariatsaktspflichtige Geschäfte, etwa Schenkungen ohne wirkliche Übergabe, Ehepakte und Abtretungen von GmbH-Geschäftsanteilen
- Urkunden für das Grundbuch, die eine beglaubigte Unterschrift brauchen
- Erklärungen, für die Gesetz oder Vertrag Schriftlichkeit verlangen, wenn Sie nur einfach oder fortgeschritten elektronisch unterzeichnen
- Eingaben bei Behörden und Gerichten, die ID Austria oder eine Amtssignatur voraussetzen
In der Praxis
Gut zu wissen
Jede unterzeichnende Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Jedes fertige PDF wird digital versiegelt und unabhängig mit einem Zeitstempel versehen – die Nachweise stecken in der Datei selbst. Jede unterzeichnende Person stimmt vor dem Unterschreiben der elektronischen Unterzeichnung zu. Eine Signaturanfrage protokolliert den SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments beim Versand und beim Abschluss sowie jede Ansicht, Zustimmung, Unterschrift und Ablehnung mit Zeitpunkt und IP-Adresse in einem hashverketteten Prüfprotokoll; dazu kommt ein Abschlusszertifikat. Vor der Zustimmung sieht jede Person die vollständige Information zu elektronischen Dokumenten und kann Papier wählen oder ablehnen. Auf Wunsch des Absenders muss sie zuerst einen per E-Mail gesendeten Einmalcode eingeben. Ihr Browser erzeugt einen ECDSA-P-256-Schlüssel, der das Gerät nie verlässt, und signiert damit eine Erklärung, die den Fingerabdruck des Dokuments mit genau ihren Eingaben verknüpft; PDFBetters Zertifizierungsstelle zertifiziert diesen Schlüssel. Das fertige PDF und das Abschlusszertifikat werden mit einer PAdES-Signatur („PDFBetter Document Seal“) und, wenn erreichbar, einem RFC-3161-Zeitstempel von DigiCert versiegelt, sodass PDF-Reader spätere Änderungen anzeigen. Die Nachweise werden 7 Jahre nach Abschluss aufbewahrt.
Die Formfreiheit ist in Österreich der Normalfall. Prüfen Sie daher zuerst, ob Gesetz, Kollektivvertrag oder Ihr eigener Vertrag Schriftlichkeit verlangt. Wenn ja, brauchen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur – etwa über ID Austria – oder die eigenhändige Unterschrift; PDFBetter bietet keine QES.
Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. PDFBetter prüft keine amtlichen Ausweise, bietet keine SMS-, Telefon- oder Wissensprüfung und erzeugt keine qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) im Sinne der eIDAS-Verordnung oder des ZertES. Das Siegel stammt aus PDFBetters eigener Zertifizierungsstelle, die (noch) nicht auf der Adobe-Vertrauensliste steht; Acrobat zeigt seine Identität deshalb als nicht verifiziert an, erkennt Änderungen aber trotzdem. Wo das Gesetz eine solche Signatur, eine notarielle Beurkundung oder Zeugen verlangt, nutzen Sie ein Verfahren, das genau das leistet.
Diese Seite fasst zusammen, was das Gesetz allgemein vorsieht, und verlinkt die amtlichen Texte. PDFBetter ist keine Anwaltskanzlei. Lassen Sie wichtige oder ungewöhnliche Dokumente von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, die bzw. der im betreffenden Land zugelassen ist.
Welche Nachweise PDFBetter Ihnen liefert
Jede Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Dazu kommen protokollierte Zustimmung, optionaler Einmalcode per E-Mail, ein SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments, ein per Hash verkettetes Prüfprotokoll, ein Abschlusszertifikat sowie ein digitales Siegel mit unabhängigem Zeitstempel auf dem fertigen PDF – die Nachweise stecken in der Datei. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. Eine qualifizierte Signatur (QES) bietet PDFBetter nicht an.
E-Signatur in Österreich: häufige Fragen
Ist eine einfache elektronische Signatur in Österreich rechtsgültig?
Ja, wenn für das Geschäft keine Form vorgeschrieben ist – das betrifft die meisten Verträge. Im Streitfall würdigt das Gericht den Beweiswert frei; ein Prüfprotokoll hilft, die Unterzeichnung nachzuweisen.
Wann brauche ich in Österreich eine qualifizierte elektronische Signatur?
Wenn Gesetz oder Vertrag Schriftlichkeit nach § 886 ABGB verlangen. Nach § 4 Abs. 1 SVG erfüllt nur die QES dieses Erfordernis elektronisch. Eine QES erhalten Sie etwa mit ID Austria oder über einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.
Kann ich ein Testament elektronisch unterschreiben?
Nein. Letztwillige Verfügungen können nicht in elektronischer Form errichtet werden, auch nicht mit QES. Sie müssen eigenhändig, fremdhändig vor drei Zeugen oder vor Notar bzw. Gericht errichtet werden.
Kann eine Privatperson eine Bürgschaft elektronisch unterschreiben?
Nur mit qualifizierter elektronischer Signatur und wenn das Dokument die Bestätigung eines Notars oder Rechtsanwalts enthält, dass über die Rechtsfolgen belehrt wurde (§ 4 Abs. 2 SVG).
Bietet PDFBetter eine QES für Österreich an?
Nein. Für die Schriftlichkeit nach § 886 ABGB brauchen Sie eine QES, etwa über ID Austria. Für formfreie Verträge unterschreibt bei PDFBetter jede Person mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel, und das fertige PDF wird digital versiegelt und unabhängig mit einem Zeitstempel versehen. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS.

