Zum Inhalt springen
PDFBetter

Rechtsgültigkeit der E-Signatur · Europäische Union

Elektronische Signatur in der EU: eIDAS erklärt

Geprüft

Kurz gesagt

Ja. Nach der eIDAS-Verordnung darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an qualifizierte Signaturen nicht erfüllt. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat in allen Mitgliedstaaten die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Nationale Formvorschriften bleiben unberührt: Notarielle Urkunden, viele Grundstücksgeschäfte und Testamente folgen weiter dem Recht des jeweiligen Landes.

Das Gesetz

Maßgebliche Gesetze

  1. 2014
    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung)

    Art. 3 definiert einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen; Art. 25 regelt ihre Rechtswirkung; Art. 2 Abs. 3 lässt nationale Formvorschriften unberührt. Gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

    Quelle: eur-lex.europa.eu

  2. 2024
    Verordnung (EU) 2024/1183 zur Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (eIDAS 2.0)

    In Kraft seit 20. Mai 2024. Ändert die eIDAS-Verordnung, führt die EUDI-Wallet ein, mit der Bürgerinnen und Bürger qualifiziert elektronisch signieren können sollen, und aktualisiert die Regeln für Vertrauensdienste.

    Quelle: eur-lex.europa.eu

In der Regel elektronisch unterschreibbar

  • Verträge zwischen Unternehmen (B2B)
  • Arbeitsverträge, soweit ein Mitgliedstaat für bestimmte Dokumente nicht Schriftform oder eine qualifizierte Signatur verlangt
  • Verbraucherverträge und Online-Nutzungsbedingungen
  • Lieferanten- und Beschaffungsunterlagen, vorbehaltlich der Vorgaben des Auftraggebers
  • Dokumente mit nationaler Schriftform – mit qualifizierter elektronischer Signatur, wenn das nationale Recht sie zulässt

Ausnahmen und zusätzliche Formvorschriften

  • Nationale Formvorschriften, die eIDAS nicht verdrängt: etwa notarielle Urkunden, viele Grundstücksgeschäfte sowie familien- und erbrechtliche Erklärungen
  • Testamente, die nach nationalem Recht meist handschriftlich, vor Zeugen oder notariell errichtet werden müssen
  • Dokumente, bei denen das nationale Recht für den Ersatz der Schriftform eine qualifizierte Signatur verlangt (in Deutschland § 126a BGB, in Österreich § 4 SVG)
  • Eingaben bei Behörden und Gerichten, die ein bestimmtes Signaturniveau oder eine eID vorschreiben

In der Praxis

Gut zu wissen

Jede unterzeichnende Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Jedes fertige PDF wird digital versiegelt und unabhängig mit einem Zeitstempel versehen – die Nachweise stecken in der Datei selbst. Jede unterzeichnende Person stimmt vor dem Unterschreiben der elektronischen Unterzeichnung zu. Eine Signaturanfrage protokolliert den SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments beim Versand und beim Abschluss sowie jede Ansicht, Zustimmung, Unterschrift und Ablehnung mit Zeitpunkt und IP-Adresse in einem hashverketteten Prüfprotokoll; dazu kommt ein Abschlusszertifikat. Vor der Zustimmung sieht jede Person die vollständige Information zu elektronischen Dokumenten und kann Papier wählen oder ablehnen. Auf Wunsch des Absenders muss sie zuerst einen per E-Mail gesendeten Einmalcode eingeben. Ihr Browser erzeugt einen ECDSA-P-256-Schlüssel, der das Gerät nie verlässt, und signiert damit eine Erklärung, die den Fingerabdruck des Dokuments mit genau ihren Eingaben verknüpft; PDFBetters Zertifizierungsstelle zertifiziert diesen Schlüssel. Das fertige PDF und das Abschlusszertifikat werden mit einer PAdES-Signatur („PDFBetter Document Seal“) und, wenn erreichbar, einem RFC-3161-Zeitstempel von DigiCert versiegelt, sodass PDF-Reader spätere Änderungen anzeigen. Die Nachweise werden 7 Jahre nach Abschluss aufbewahrt.

eIDAS kennt drei Stufen. Die einfache elektronische Signatur ist jede elektronische Signatur. Die fortgeschrittene muss eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet sein, sie identifizieren, unter ihrer alleinigen Kontrolle erstellt werden und spätere Änderungen erkennbar machen. Die qualifizierte ist eine fortgeschrittene Signatur, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und einem qualifizierten Zertifikat. PDFBetters Signaturanfragen sind nach den technischen Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), Art. 26 eIDAS-Verordnung, konzipiert: ein eigener Schlüssel je unterzeichnender Person, unter ihrer alleinigen Kontrolle und so mit dem Dokument verknüpft, dass jede Änderung erkennbar ist. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. Eine QES bietet PDFBetter nicht an.

Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. PDFBetter prüft keine amtlichen Ausweise, bietet keine SMS-, Telefon- oder Wissensprüfung und erzeugt keine qualifizierten elektronischen Signaturen (QES) im Sinne der eIDAS-Verordnung oder des ZertES. Das Siegel stammt aus PDFBetters eigener Zertifizierungsstelle, die (noch) nicht auf der Adobe-Vertrauensliste steht; Acrobat zeigt seine Identität deshalb als nicht verifiziert an, erkennt Änderungen aber trotzdem. Wo das Gesetz eine solche Signatur, eine notarielle Beurkundung oder Zeugen verlangt, nutzen Sie ein Verfahren, das genau das leistet.

Diese Seite fasst zusammen, was das Gesetz allgemein vorsieht, und verlinkt die amtlichen Texte. PDFBetter ist keine Anwaltskanzlei. Lassen Sie wichtige oder ungewöhnliche Dokumente von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen, die bzw. der im betreffenden Land zugelassen ist.

Welche Nachweise PDFBetter Ihnen liefert

Jede Person unterschreibt mit ihrem eigenen kryptografischen Schlüssel. Dazu kommen protokollierte Zustimmung, optionaler Einmalcode per E-Mail, ein SHA-256-Fingerabdruck des Dokuments, ein per Hash verkettetes Prüfprotokoll, ein Abschlusszertifikat sowie ein digitales Siegel mit unabhängigem Zeitstempel auf dem fertigen PDF – die Nachweise stecken in der Datei. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. Eine qualifizierte Signatur (QES) bietet PDFBetter nicht an.

E-Signatur in Europäische Union: häufige Fragen

Ist eine einfache elektronische Signatur in der EU gültig?

Nach eIDAS darf ihr die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch oder nicht qualifiziert ist. Welches Gewicht sie als Beweis hat, hängt vom Einzelfall und vom nationalen Recht ab.

Wann brauche ich eine qualifizierte elektronische Signatur?

Wenn nationales Recht Schriftform verlangt und als elektronischen Ersatz nur die qualifizierte Signatur zulässt, oder wenn Sie die stärkste Beweiswirkung in allen Mitgliedstaaten wollen. Für eine QES prüft ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter Ihre Identität.

Was ändert eIDAS 2.0?

Die Verordnung 2024/1183 führt die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität (EUDI-Wallet) ein, die jeder Mitgliedstaat anbieten muss und mit der qualifiziert signiert werden kann. Die Rechtswirkung einfacher, fortgeschrittener und qualifizierter Signaturen bleibt gleich.

Kann ich nach eIDAS jedes Dokument elektronisch unterschreiben?

Nein. Nationale Formvorschriften bleiben unberührt; Dokumente, die eine notarielle Beurkundung oder andere Formalitäten brauchen, folgen weiter dem nationalen Recht.

Ist eine PDFBetter-Signatur fortgeschritten oder qualifiziert?

Qualifiziert nicht – eine QES bietet PDFBetter nicht an. Die Signaturanfragen sind nach den technischen Anforderungen an eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES), Art. 26 eIDAS-Verordnung, konzipiert: ein eigener Schlüssel je Person, unter ihrer alleinigen Kontrolle und so mit dem Dokument verknüpft, dass jede Änderung erkennbar ist; das fertige PDF wird digital versiegelt und mit einem Zeitstempel versehen. Unterzeichnende werden per E-Mail (und optional per Einmalcode an diese Adresse) identifiziert, nicht per Ausweisdokument oder SMS. Wie eine Signatur im Streitfall eingeordnet wird, entscheidet das Gericht.